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Art 220 ZK

ARD 5358/22/2002 Heft 5358 v. 19.11.2002

( Art 220 ZK ) Nach Art 220 Zollkodex (ZK) können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Diese 3 Voraussetzungen müssen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kumulativ erfüllt sein. Ein im Ein- und Ausfuhrland erfahrener Unternehmer, dem die drohende Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, muss sich durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter über das auf sein Geschäft anwendbare Gemeinschaftsrecht vergewissern, andernfalls er fahrlässig handelt (vgl. VwGH 30. 3. 2000, 99/16/0089, ARD 5179/44/2000). Ist aber ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. VwGH 15.03.2001, 99/16/0448. (Beschwerde abgewiesen)

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