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§ 103, § 106, § 107 ASVG

ARD 5358/12/2002 Heft 5358 v. 19.11.2002

( § 103, § 106, § 107 ASVG ) Hat der Ehemann die Pensionsbaranweisung an seine zu dieser Zeit in Anstaltspflege befindliche Ehefrau übernommen, kann er nicht als „sonstiger Leistungsempfänger im sv-rechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutreffen“ bezeichnet werden, sondern ist dies jenen Fällen gleichzuhalten, in denen ohne sv-rechtlichen Grund die Leistung einem anderen als dem Versicherten ausbezahlt wurde. Er ist daher nicht als Zahlungsempfänger iSd § 106 ASVG anzusehen und § 107 ASVG und § 103 ASVG kommen auch nicht zur Anwendung. Dem SV-Träger bleibt nur der Weg, über die bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsvorschriften zum Rückersatz der Leistung zu kommen. OLG Wien 30.10.2000, 10 Rs 179/00. (ZAS Jud. 3/2002)

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