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§ 82 lit f GewO, § 4 EFZG

ARD 5358/9/2002 Heft 5358 v. 19.11.2002

( § 82 lit f GewO, § 4 EFZG ) Ein Arbeiter hat dann die Arbeit unbefugt verlassen, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt. Ein Fernbleiben vom Dienst ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, auch wenn die Krankmeldung verspätet vorgenommen wird. Eine solche Verspätung kann nur dann zum Anlass einer Entlassung genommen werden, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass dem Arbeitgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen wird und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. War dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall aber der Arbeitsunfall des Arbeitnehmers aus eigener Wahrnehmung ebenso bekannt wie - aufgrund des Telefonats mit dem behandelnden Arzt - die Tatsache, dass der Arbeitnehmer deswegen krankgeschrieben war, kommt es auf die rechtzeitige Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht entscheidend an.

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