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§ 21 Z 1 und Z 4 KVG

ARD 5356/26/2002 Heft 5356 v. 12.11.2002

( § 21 Z 1 und Z 4 KVG ) Die Börsenumsatzsteuer wird regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet, worunter neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen sind, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 15. 3. 2001, 2000/16/0652). Für den Fall einer Wahlschuld ist die Steuer gemäß § 21 Z 4 KVG nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Im vorliegenden Fall ist daher die Verpflichtung des Abgabepflichtigen gegenüber den Verkäufern, die Gesellschaft mit den zur Rückzahlung (der zum Stichtag der Errichtung des Abtretungsvertrages fälligen Darlehen) erforderlichen Geldmitteln auszustatten oder für die Finanzierung der entsprechenden Beträge zu sorgen - also einen Darlehensgeber einzubinden, der die bisherigen Gläubiger befreit -, in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen und mit den im Zeitpunkt der Übernahme fälligen Darlehensforderungen zu bemessen. Wäre es den Verkäufern nicht darauf angekommen, dass die Kredite (entweder durch den Abgabepflichtigen selbst oder einen anderen Darlehensgeber) bedient werden, hätten sie diese Verpflichtung nicht verlangt und wäre der Abgabepflichtige diese Verpflichtung nicht eingegangen, so dass jedenfalls ein Entlastungseffekt gegeben ist, selbst wenn die Verkäufer für die Darlehensschulden nicht haften. VwGH 26.04.2001, 98/16/0265. (Beschwerde abgewiesen)

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