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§ 42 Abs 1 Wr. VBO, § 879 ABGB

ARD 5356/7/2002 Heft 5356 v. 12.11.2002

( § 42 Abs 1 Wr. VBO, § 879 ABGB ) Die Sittenwidrigkeit der Kündigung eines Dienstverhältnisses kann sich nur aus den Motiven des Kündigenden ergeben, weil die Kündigung selbst nur den neutralen Zweck haben kann, das Dienstverhältnis aufzulösen. Eine solche Sittenwidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn der Kündigende von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hat, z.B. wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers oder aus gegen das Diskriminierungsverbot der Verfassung verstoßenden Motive. Kann ein Dienstverhältnis - wie das im vorliegenden Fall nach § 42 Abs 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO) - jederzeit ohne Vorliegen von Gründen rechtswirksam gekündigt werden, erfasst die Sittenwidrigkeitskontrolle aber nicht Kündigungen aus jeglichem unsachlichen Motiv, sondern nur solche aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Motiv. Nicht zufrieden stellende Dienstbeurteilungen, oftmalige und lange Krankenstände sowie eine zunehmende gesundheitsbedingte Beschränkung der Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers sind aus der Sicht eines Arbeitgebers zweifelsohne sachliche Erwägungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses, so dass von einer Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht gesprochen werden kann. ASG Wien 28.01.2002, 24 Cga 158/98z, bestätigt durch OLG Wien 26. 9. 2002, 10 Ra 186/02z (2. Rechtsgang; 1. Rechtsgang, ASG Wien 22. 1. 2001, 24 Cga 158/98z, ARD 5280/12/2002, wurde aufgehoben).

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