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§ 53 Abs 3 WFG

ARD 5355/39/2002 Heft 5355 v. 8.11.2002

( § 53 Abs 3 WFG ) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 53 Abs 3 WFG - nach dem Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit sind - ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr unterliegenden Rechtsgeschäft besteht.

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