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§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG

ARD 5355/24/2002 Heft 5355 v. 8.11.2002

( § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in verschiedenen Geschoßen eines mehrgeschoßigen Hauses mit einer durchgehenden Treppe, beginnt der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich erst an der Tür zur Arbeitsstätte. Vielfach ist jedoch eine strenge Trennung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich nicht möglich, weil Teile eines Gebäudes sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken dienen. Solche gemischt benutzte Räume sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im Wesentlichen auch für betriebliche Zwecke benutzt werden. Befinden sich in einem Haus auch gemischt benutzte Räume, beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. Unfälle auf der Treppe des Hauses, in dem sich zugleich Wohnung und Betriebsstätte befinden, fallen daher nur dann in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn sie in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke benutzt werden. OGH 13.11.2001, 10 ObS 359/01v.

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