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§ 22, § 26 Tir. PGG

ARD 5351/48/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 22, § 26 Tir. PGG ) Gemäß § 26 Abs 1 Tiroler Pflegegeldgesetz (Tir. PGG) hat ein Pflegegeldempfänger das ihm gewährte Pflegegeld zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 Tir. PGG herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Pflegegeld nach diesem Rückforderungstatbestand jedoch nur dann zurückzuzahlen ist, wenn der Pflegebedürftige durch die Pflichtverletzung den Bezug herbeigeführt hat. Endete daher der Pflegegeldbezug zeitlich noch vor der die Anzeigepflicht auslösenden Bescheiderlassung (hier: über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension), ist der Rückforderungstatbestand nicht erfüllt und es besteht keine Ersatzpflicht. OGH 30.10.2001, 10 ObS 330/01d.

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