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Art 5 Z 1 EuGVÜ

ARD 5351/41/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( Art 5 Z 1 EuGVÜ ) Gemäß Art 5 Z 1 Übereinkommen v. 27. 9. 1968 [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen - EuGVÜ) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in Verfahren über Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag vor dem Gericht jenes Ortes (in einem anderen Vertragsstaat) verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand. Besteht im Zeitpunkt der Klageerhebung das Arbeitsverhältnis jedoch nicht mehr, können Ansprüche aus dem (aufgelösten) Arbeitsverhältnis - gestützt auf den Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 EuGVÜ - jedoch nur mehr beim Gericht des letzten gewöhnlichen Arbeitsortes geltend gemacht werden. Dies kommt deutlich durch die Verwendung der Gegenwartsform bei der Formulierung im EuGVÜ („gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“) zum Ausdruck, während im offensichtlichen Gegensatz dazu in Art 5 Z 1 dritter Halbsatz EuGVÜ alternativ die Gegenwartsform und die Mitvergangenheitsform verwendet wurde („an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand“). War im vorliegenden Fall ein Arbeitnehmer durchgehend bei einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland beschäftigt und wurde er für ca. 14 Jahre nach Österreich entsendet, verbrachte er aber die letzten Jahre seines Dienstverhältnisses wieder in Deutschland, kann der Arbeitnehmer seine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Ansprüche nicht mit Erfolg vor einem österreichischen Gericht geltend machen. ASG Wien 04.04.2001, 24 Cga 190/00m, bestätigt durch OLG Wien 15. 1. 2002, 8 Ra 343/01x, Revision unzulässig.

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