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§ 68 Abs 1 und Abs 5 EStG

ARD 5351/36/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 68 Abs 1 und Abs 5 EStG ) Erschwerniszulagen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen. Diese Begünstigung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die unter Umständen erfolgen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die einer außerordentlichen Erschwernis unterliegen (vgl. VwGH 27. 6. 2000, 99/14/0342, ARD 5155/40/2000). Um daher im vorliegenden Fall beurteilen zu können, ob die Notwendigkeit der Anwendung der kroatischen neben der deutschen Sprache durch Gemeindebedienstete (u.a. durch Kindergärtnerinnen im Kindergarten) eine Erschwernis iSd § 68 Abs 5 EStG darstellt und ob eine dafür gewährte Fremdsprachenzulage eine Erschwerniszulage iSd § 68 EStG ist, muss die Abgabenbehörde Feststellungen treffen, um welche Art von Bediensteten es sich handelt und welche Tätigkeit diese in welchem Umfang verrichten. VwGH 24.04.2002, 96/13/0151. (Bescheid aufgehoben)

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