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§ 4 Abs 4, § 23 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG

ARD 5351/29/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 4 Abs 4, § 23 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG ) Die Geschäftsführung einer KG obliegt dem Komplementär. Ist der Komplementär eine GmbH, muss sie sich natürlicher Personen als Geschäftsführer bedienen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese natürlichen Personen auch Kommanditisten der KG sind. Daher können die zwischen der Komplementär-GmbH und den Geschäftsführern, die auch Kommanditisten der KG sind, abgeschlossenen Dienstverhältnisse steuerlich anerkannt werden. Bei weiteren Personen, also bei solchen, die nicht (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht hingegen keine Veranlassung anzunehmen, diese Personen, selbst wenn sie z.B. in ihrer Stellung als Prokuristen das Bestehen von Dienstverhältnissen mit der Komplementär-GmbH behaupten, würden keine Leistungen für die KG, sondern nur für die Komplementär-GmbH erbringen. Der Sinn einer derartigen missbräuchlichen Gestaltung könnte nur in der Vermeidung der Anwendung des § 23 Z 2 EStG gelegen sein, zumal in einer typischen GmbH & Co KG nur die KG die betrieblichen Aktivitäten trägt, die Rolle der Komplementär-GmbH hingegen auf die Vertretung nach außen durch ihre Geschäftsführer beschränkt ist (vgl. VwGH 19. 11. 1998, 98/15/0150, ARD 5007/14/99). VwGH 27.08.2002, 96/14/0144. (Bescheid aufgehoben)

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