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§ 133, § 136 ASVG

ARD 5350/12/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 133, § 136 ASVG ) Unter Umständen sind vom Krankenversicherungsträger auch die Kosten nicht zugelassener Arzneispezialitäten zu tragen. Den Versicherten können alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient. Die Kostenerstattung einer erfolgreichen Therapie darf nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, dass das angewandte Heilmittel z.B. in Österreich nicht zugelassen oder die Verwendung im Inland erlassmäßig untersagt sei. Entscheidend ist vielmehr, ob eine gleich teure oder sogar teurere, aber wissenschaftlich anerkannte sonstige zumutbare Behandlung mit schulmedizinisch anerkannten Methoden versucht worden, aber nicht erfolgversprechend gewesen ist. OLG Wien 30.10.2000, 10 Rs 176/00. (ZAS Jud. 4/2002)

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