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§ 1 Abs 4a IESG, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG

ARD 5348/9/2002 Heft 5348 v. 11.10.2002

( § 1 Abs 4a IESG, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG ) Teilzahlungen des Arbeitgebers sind, auch wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden, zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. Davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht beachtlich, weil es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer käme, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine freiwillige und eine gesetzliche Abfertigung, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Konkurseröffnung nur auf die gesicherte gesetzliche Abfertigung anzurechnen (vgl. OGH 25. 10. 2001, 8 ObS 237/01p, ARD 5302/2/2002). Wird eine freiwillige Abfertigung aufgrund eines Sozialplanes (§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) gewährt, der nach § 97 Abs 2 ArbVG im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner durch Spruch der Schlichtungsstelle erzwungen werden kann, ist eine solchermaßen festgelegte Abfertigung zwar nicht mehr freiwillig, sie gewinnt aber dadurch nicht den Charakter einer gesetzlichen Abfertigung und ist infolgedessen nicht nach dem IESG gesichert. OGH 16.05.2002, 8 ObS 293/01y.

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