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§ 2 BSVG

ARD 5347/15/2002 Heft 5347 v. 8.10.2002

( § 2 BSVG ) Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche oder obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Im vorliegenden Fall war die geschiedene Ehefrau des Landwirtes zwar nach der Aufhebung der Ehepakte noch Miteigentümerin der Liegenschaften, sah sich aber mit einem Herausgabeanspruch konfrontiert, der sich als berechtigt erwies, weil der rechtliche Grund, den Liegenschaftsanteil zu behalten, gemäß § 1435 ABGB weggefallen ist. Da diese Kondiktion auf der gesetzlichen Anordnung des § 1266 ABGB beruht, ist von einer der geschiedenen Ehefrau zurechenbaren Kenntnis der Existenz dieses Anspruches auszugehen. Damit ist sie ab Rechtskraft der Scheidung als unredliche Empfängerin des Miteigentumsanteils zu betrachten und hat ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Nutzungen des Betriebes, also auf dessen Ertrag. Die geschiedene Ehefrau war somit nicht mehr Betriebsführerin des ehemals gemeinsamen Betriebes und somit aus diesem Titel auch nicht pflichtversichert, weshalb keine Beitragspflicht und keine Haftung des geschiedenen Ehemannes bestanden hat. VwGH 04.10.2001, 98/08/0100. (Bescheid aufgehoben)

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