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§§ 861 ff. ABGB, § 4 Abs 2 ASVG

ARD 5347/11/2002 Heft 5347 v. 8.10.2002

( §§ 861 ff. ABGB, § 4 Abs 2 ASVG ) Soll ein selbständig Erwerbstätiger (hier: Architekt), der überdies in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - als Lehrer einer Fachschule - steht, auch als Leiter einer Schule tätig werden, wird dadurch noch kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet, zumal im vorliegenden Fall eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass der Bedienstete die vom Vertragspartner (hier: einem Verein) zugesagten Beträge mit Honorarnoten in Rechnung stellen und diese auch selbst versteuern sollte. Aufgrund dieser Umstände musste dem Vertragsbediensteten - wenngleich er nicht Jurist (wohl aber Akademiker) ist - klar sein, dass er für ein von ihm als selbständig Erwerbstätiger bezogenes und versteuertes Einkommen (für das er auch nicht die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anfallenden Pensionsbeiträge entrichtete) keine Pension beziehen konnte. Eine Aufklärungspflicht über diese „völlig klare Situation“ hinaus besteht nicht; ebenso wenig muss der Vertragspartner (hier: Verein) dafür Sorge tragen (im Sinne von: Beiträge für die Leiterzulage nach dem ASVG zu entrichten), dass dem Vertragsbediensteten aus der mit seiner Zustimmung gewählten Konstruktion Pensionsansprüche auch für die von ihm als selbständig Erwerbstätiger bezogene Leiterzulage erwachsen. OGH 05.09.2001, 9 ObA 18/01i.

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