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§ 9 II Z 3 KV-Bauindustrie und -gewerbe

ARD 5347/9/2002 Heft 5347 v. 8.10.2002

( § 9 II Z 3 KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Gemäß § 9 II Z 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe gebührt dem Arbeitnehmer Trennungsgeld, wenn sein Familienwohnsitz vom Arbeitsort so weit entfernt ist, dass es ihm nicht zumutbar ist, täglich zu seinem Wohnort zurückzukehren. Das Trennungsgeld dient dazu, die mit der getrennten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten abzugelten, und ist demzufolge eine Aufwandsentschädigung und nicht Bestandteil des Entgelts. Die Feststellung des Anspruches auf Trennungsgeld erfolgt gemäß § 9 II Z 3 KV-Bauindustrie und -gewerbe aufgrund der Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung.

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