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§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

ARD 5346/41/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit setzt die Beeinträchtigung wesentlicher sozialer Interessen des Arbeitnehmers voraus. Kriterien für die Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Arbeitsplatzchancen, die Einkommenschancen sowie die familiäre Situation des Arbeitnehmers. Wesentliche Interessen des Arbeitnehmers werden durch eine Kündigung in erster Linie dann berührt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr über ein Einkommen verfügen könnte, das ihm die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ohne wesentliche Einschränkung ermöglicht. Hat der Arbeitnehmer jedoch bereits kurz nach seiner Kündigung einen vergleichbaren Arbeitsplatz gefunden (hier: als Pilot), hat er durch die Kündigung keinen sozialen Nachteil erlitten. Dass durch die Kündigung allenfalls seine zukünftigen Aufstiegschancen gesunken sind, weil er nicht mehr in größeren Flugunternehmen unterkommen könne, ist lediglich eine Projektion auf ein unbestimmtes zukünftiges Ereignis, das nicht mit Sicherheit in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden kann, weshalb sich daraus noch kein wesentlicher Nachteil für den Arbeitnehmer ergibt. OLG Wien 10.07.2002, 8 Ra 141/02t, in Bestätigung von ASG Wien 19. 10. 2001, 20 Cga 48/00z, ARD 5332/44/2002.

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