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§ 27 EStG, § 119, § 184 BAO

ARD 5346/25/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 27 EStG, § 119, § 184 BAO ) Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft (hier: eines Bordellbetriebes) unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind idR nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse auch dann als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wenn die Strafgerichte in allen geführten Verfahren, die entweder eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten, zu dem Schluss kamen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen jedenfalls nicht den Gesellschaftern zuzurechnen seien, weil eine Bindung der Abgabenbehörden an freisprechende Urteile eines Strafgerichts schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht. VwGH 22.03.2000, 97/13/0173. (Beschwerde abgewiesen)

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