vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Abs 2 und Abs 3 Ktn. AnzAbgG

ARD 5346/19/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 1 Abs 2 und Abs 3 Ktn. AnzAbgG ) Zeitungsähnliche Massensendungen sind nach § 1 Abs 3 Kärntner Anzeigenabgabegesetz (Ktn. AnzAbgG) Massensendungen, die (zwar) nicht zum Postzeitungsversand zugelassen sind, aber den Kriterien des § 20 Abs 1 der Anlage 1 des Postgesetzes entsprechen. Nach § 20 Abs 1 Z 2 Anlage 1 Postgesetz sind zum Postzeitungsversand (nur) Zeitungen zuzulassen, die der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten. Selbst wenn man Werbung im weitesten Sinn als Information über die Wirtschaft verstehen wollte, könnte doch im vorliegenden Fall in den Massensendungen, deren wesentlicher und alleiniger Inhalt in „Anzeigen“ (im Sinne von Information über Angebote des Abgabepflichtigen) besteht, kein Bericht über Wirtschaftsgeschehen in presseüblicher Weise verstanden werden. Es handelte sich daher nicht um „zeitungsähnliche Massensendungen“ iSd § 1 Abs 3 Ktn. AnzAbgG, so dass die Abgabenbehörden zu Recht das Vorliegen von Massensendungen iSd § 1 Abs 1 lit b Ktn. AnzAbgG angenommen und dementsprechend die Anzeigenabgaben festgesetzt haben. VwGH 17.09.2001, 2001/17/0045 bis 0048. (Beschwerden abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte