( § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Da die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG eine Weisungsunterworfenheit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht voraussetzt (vgl. VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061, ARD 5248/17/2001), steht auch die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der (ohnedies schon gesellschaftsrechtlich gegebenen) Weisungsfreiheit der Kommunalsteuerpflicht der Geschäftsführerbezüge des an der abgabepflichtigen GmbH zu 85% beteiligten Gesellschafters nicht entgegen. VwGH 29.01.2002, 2001/14/0073. (Beschwerde abgewiesen)