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§ 149 Abs 2, § 150 Abs 1 GSVG, § 292 Abs 2 ASVG

ARD 5345/32/2002 Heft 5345 v. 1.10.2002

( § 149 Abs 2, § 150 Abs 1 GSVG, § 292 Abs 2 ASVG ) Da zwischen Ehepartner, die im gemeinsamen Haushalt leben, und solchen, bei denen dies, aus welchen Gründen immer, nicht der Fall ist, wesentliche tatsächliche Unterschiede bestehen - so fallen bestimmte fixe Kosten (z.B. Kosten für Wohnung, Heizung und Beleuchtung) auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einmal an -, ist eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bezüglich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern besteht idR eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren (aber nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für 2 getrennt lebende Personen liegenden) so genannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners. Ausgehend von diesen Unterschieden im Tatsächlichen bestehen daher gegen den - unterschiedliche Richtsätze für allein stehende und für gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen normierenden - § 150 Abs 1 GSVG keine verfassungsrechtliche Bedenken. OGH 22.05.2001, 10 ObS 105/01s.

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