( § 255, § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43 ist, dass der Versicherungsträger (außer im Falle der Säumnisklage) über diesen Anspruch bescheidmäßig abgesprochen hat. Wurde mittels Bescheid aber nur ein gleichzeitig eingebrachter Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 ASVG abgelehnt, während über den Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht abgesprochen wurde, hat das Gericht die Voraussetzungen für letztere Versicherungsleistung nicht zu prüfen. Ein (ausschließlich) über einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension absprechender Bescheid bildet keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43. OGH 10.10.2001, 10 ObS 264/01y.