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§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG

ARD 5341/19/2002 Heft 5341 v. 17.9.2002

( § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Einer Betriebsunterbrechungsversicherung - einer Sachversicherung, die zur Anerkennung ihrer Prämien als Betriebsausgaben oder Werbungskosten führt - kann eine Fluglizenzverlustversicherung eines Linienpiloten mit Versicherungsleistung bei gänzlicher Flugunfähigkeit bis zu einem bestimmten Endalter nicht gleichgehalten werden. Beiträge zu Personenversicherungen sind aber - abgesehen vom Fall des § 16 Abs 1 Z 4 EStG - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 23. 1. 2002, 98/13/0183, ARD 5329/26/2002). Da im vorliegenden Fall das den Versicherungsfall auslösende Ereignis entweder eine Krankheit oder ein Unfall ist, auch wenn dieser Umstand in der privaten Lebensführung des Abgabepflichtigen liegt, ist von einer Personenversicherung, die nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt, auszugehen. Eine Anerkennung der Versicherungsprämien als Werbungskosten kommt daher ähnlich den Prämien für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht in Betracht (vgl. VwGH 22. 10. 1991, 91/14/0043, ARD 4321/15/91). VwGH 27.02.2002, 96/13/0101. (Beschwerde abgewiesen)

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