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§ 89 ASVG, § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB

ARD 5341/10/2002 Heft 5341 v. 17.9.2002

(§ 89 ASVG, § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB) Die Pension ruht bei Haft oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB, nicht aber bei Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. LG Korneuburg 18.10.1999, 34 Cgs 110/99. (ZAS Jud. 5/2001)

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