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§ 84 BAO

ARD 5340/37/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 84 BAO ) Familienmitglieder sind als steuerliche Vertreter insoweit nicht als unbefugt abzulehnen, als aus der persönlichen Nahebeziehung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter das in § 84 Abs 1 BAO normierte Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht verwirklicht wird. FLD f. Wien, NÖ u. Bgld 07.11.2000, RV/39X-15/09/2000. (Finanz-Journal 2001/319, Heft 10)

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