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§ 193 Abs 3 Wr. AbgO

ARD 5340/34/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 193 Abs 3 Wr. AbgO ) Wurde eine Abgabe durch Selbstbemessung (§ 149 Wr. AbgO und § 150 Wr. AbgO) festgesetzt, steht dem zur Berufung gegen den Haftungsbescheid Befugten noch innerhalb der Berufungsfrist das Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung zu. Hat der Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam mit seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid erklärt, die Getränkesteuervorschreibung sowohl an ihn als auch an die GmbH, die Primärschuldnerin, widerspreche dem Recht der Europäischen Union, hat er damit eine „Berichtigungserklärung“ abgegeben, mit der sich die Abgabenbehörde jedenfalls auseinander zu setzen hat. VwGH 17.10.2001, 2000/16/0575. (Bescheid aufgehoben)

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