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§ 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 12a KO

ARD 5340/22/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 12a KO ) Selbst wenn einer Gebietskrankenkasse aus dem gegen einen Schuldner von fälligen Beitragszahlungen geführten Schuldenregulierungsverfahren eine bestimmte Quote zugesprochen und bezahlt worden ist, ist der Sozialversicherungsträger berechtigt, die noch offene Restforderung auf laufende Pensionszahlungen aufzurechnen, da die Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG durch die Anmeldung einer Konkursforderung nicht verloren geht. Bezieht sich die Aufrechnung allein auf die unpfändbaren Bezugsteile, ist sie überdies zeitlich unbeschränkt zulässig, da die in § 12a Abs 2 KO normierte 2-Jahres-Frist ab Konkurseröffnung, innerhalb deren ein Drittschuldner gegen die Forderung auf wiederkehrende Leistungen eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung aufrechnen kann, nur bei pfändbaren Bezugsteilen zu beachten ist. Da unpfändbare Bezugsteile gemäß § 1 Abs 1 KO nicht zur Konkursmasse zählen, wird diesbezüglich die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert. OGH 11.12.2001, 10 ObS 375/01x.

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