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Pkt 17 lit b KV-Hotel- und Gastgewerbe

ARD 5340/11/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( Pkt 17 lit b KV-Hotel- und Gastgewerbe ) Nach Pkt 17 lit b Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gelten befristete Dienstverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung „Schluss der Saison (Ende der Saison)“ gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Formulierungen wie „bis zum Ende der Saison, das ist bis Anfang November“ oder „Dauer der Saison bis Ostern 1997“ (vgl. OGH 9. 12. 1998, 9 ObA 242/98y, ARD 4997/10/99) sind daher keine wirksamen Befristungen iSd KV-Hotel- und Gastgewerbe. Gleiches muss für die Formulierung gelten, ein Arbeitnehmer werde „für die Wintersaison 99/00 ... bis Ende März ... eingestellt“. Gerade der Hinweis auf die Wintersaison und die Bezeichnung „Ende März“ zwingen zu dem Schluss, dass damit nicht der 31. 3. 2000 - somit ein kalendermäßig bestimmter Tag - als Ende einer Frist bestimmt wird, sondern das Ende der hinsichtlich seiner Dauer noch nicht genau einschätzbaren Wintersaison maßgeblich sein sollte. Damit haben die Parteien im Sinne des zwingenden Kollektivvertrages aber keine wirksame Befristung getroffen, so dass ein Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer eingegangen wurde. OGH 13.03.2002, 9 ObA 55/02g.

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