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§ 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 EStG idF BGBl 1993/818

ARD 5339/22/2002 Heft 5339 v. 10.9.2002

( § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 EStG idF BGBl 1993/818 ) Das EStG idF Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, berücksichtigt die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Bestreitung des Unterhaltes von Kindern (hier: im Jahr 1995) in Form von Absetzbeträgen (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a und lit b EStG idF BGBl 1993/818). Unterhaltsleistungen an Kinder, die die steuerliche Leistungsfähigkeit über das durch die Familienbeihilfe und die Kinder- und Unterhaltsabsetzbeträge abgedeckte Ausmaß beeinträchtigen, wurden einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt, und zwar auch nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG. Im Rahmen dieser pauschalierenden Regelungen kommt es nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen des Abgabepflichtigen an. § 34 Abs 7 Z 1 und Z 2 EStG idF BGBl 1993/818 wurden mit Erkenntnis VfGH 17. 10. 1997, G 168/96 u.a., ARD 4882/11/97, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde mit Ausnahme der Anlassfälle (erst) mit Ablauf des 31. 12. 1998 wirksam; damit waren diese Bestimmungen noch bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden und auch verfassungsrechtlich unangreifbar. VwGH 28.05.2002, 98/14/0157. (Beschwerde abgewiesen)

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