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§ 9 Abs 1 Z 4 UrlG idF vor BGBl I 2000/44

ARD 5338/11/2002 Heft 5338 v. 6.9.2002

( § 9 Abs 1 Z 4 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 ) Überschneidet sich die Dienstfreistellung eines BR-Mitglieds mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Zustimmung zu dessen Entlassung, ist dem Arbeitnehmer der Verbrauch von 42 Tagen Resturlaub selbst dann nicht zumutbar, wenn die Dienstfreistellung beinahe 2 Jahre dauerte. Neben der Wichtigkeit des Verfahrens für die weitere berufliche Zukunft des Arbeitnehmers machte im vorliegenden Fall auch der Prozessablauf mit Tagsatzungen nahezu alle 6 Wochen, die in fast allen Fällen auf unbestimmte Zeit erstreckt wurden, einen längeren Urlaub - der Arbeitnehmer pflegte in den letzten Jahren stets einen bis zu 5-wöchigen Sommerurlaub zu machen - kaum planbar. Ein solcher hätte auch dem Erholungszweck keineswegs entsprochen. ASG Wien 24.01.2002, 33 Cga 103/99d, Berufung erhoben (2. Rechtsgang; 1. Rechtsgang siehe ASG Wien 19. 1. 2001, 33 Cga 103/99d, ARD 5227/20/2001).

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