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Art 7 Abs 1 RL 93/104/EG

ARD 5338/5/2002 Heft 5338 v. 6.9.2002

( Art 7 Abs 1 RL 93/104/EG ) Art 7 Abs 1 RL 93/104/EG des Rates v. 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] (Arbeitszeitrichtlinie) erlaubt einem Mitgliedstaat nicht, eine nationale Regelung zu erlassen, nach der ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erst dann erwirbt, wenn er eine ununterbrochene Mindestbeschäftigungszeit von 13 Wochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt hat. Es ist den Mitgliedstaaten verwehrt, den allen Arbeitnehmern eingeräumten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dadurch einseitig einzuschränken, dass sie eine Voraussetzung für diesen Anspruch aufstellen, die bewirkt, dass bestimmte Arbeitnehmer von diesem Anspruch ausgeschlossen sind. Die Annahme, dass einem im Rahmen von kurzfristigen Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmer eine ausreichende Erholungszeit zur Verfügung stand, bevor er in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, ist in keiner Weise bewiesen. Ganz im Gegenteil befinden sich solche Arbeitnehmer oft in einer weniger gesicherten Lage als die aufgrund längerfristiger Verträge beschäftigten Arbeitnehmer, so dass es umso wichtiger ist, gemäß der Zielsetzung der Arbeitszeitrichtlinie für den Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit Sorge zu tragen. EuGH 26.06.2001, Rs. C-173/99 , Fall BECTU.

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