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§ 1 JN § 1295 Abs 1 ABGB

ARD 5337/27/2002 Heft 5337 v. 3.9.2002

( § 1 JN , § 1295 Abs 1 ABGB ) Begehrt ein Elternteil vom anderen Elternteil die Herausgabe der vom anderen für die gemeinsamen Kinder als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogenen Leistungen mit der Begründung, eigentlich sei er selbst anspruchsberechtigt gewesen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge ist bei den Verwaltungsbehörden zu beantragen. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden dafür zuständig, zu Unrecht ausgezahlte Leistungen zurückzufordern.

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