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§ 12 Abs 1 Z 1 UStG, § 23 BAO

ARD 5337/18/2002 Heft 5337 v. 3.9.2002

( § 12 Abs 1 Z 1 UStG, § 23 BAO ) Der Unternehmer kann als Vorsteuer nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG u.a. nur eine von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Stellt der An- und Verkauf eines Pkw aber ein Scheingeschäft dar, ist schon die Voraussetzung einer Lieferung nicht erfüllt. Wurde wie im vorliegenden Fall ein Pkw von der abgabepflichtigen Gesellschaft ohne jeden Gewinnaufschlag angekauft und weiterverkauft und erfolgte die Fakturierung des Verkaufes gegen eine „Bemühungsprovision“, kann auf ein Scheingeschäft und darauf geschlossen werden, dass das Entgelt nur für die Bereitschaft geleistet wurde, eine Rechnung ohne zugrunde liegende tatsächliche Leistung auszustellen, weil es bei derartigen Handelsgeschäften üblich ist, einen den Einkaufspreis jedenfalls übersteigenden Verkaufspreis in Rechnung zu stellen, und darüber hinaus die Ausstellung einer Rechnung über eine tatsächlich erbrachte Leistung gewöhnlich nicht gesondert honoriert wird. VwGH 17.10.2001, 98/13/0058. (Beschwerde abgewiesen)

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