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§ 184 Abs 3 ASVG

ARD 5337/12/2002 Heft 5337 v. 3.9.2002

( § 184 Abs 3 ASVG ) Der bis zur 44. ASVG-Novelle, BGBl 1987/609, ARD 3945/12/88, geltende Wortlaut des § 184 Abs 3 ASVG, wonach eine teilweise abgefundene Rente infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Falle einer nachträglichen wesentlichen Verschlimmerung um den Betrag gekürzt wird, der der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt wurde, entsprach der Stammfassung dieser Bestimmung und stammt somit aus einer Zeit, in der das ASVG eine automatische Rentenanpassung noch nicht kannte. Seit Einführung einer automatischen Anpassung von Renten und Beitragsgrundlagen konnte eine am Wortlaut des § 184 Abs 3 ASVG orientierte Interpretation dazu führen, dass der Sache nach der abgefundene Teil einer Rente aus der Zeit vor Einführung der Anpassung mit den (z.B. aufgrund einer späteren Verschlechterung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) laufend auszubezahlenden Rentenbeträgen aus der Zeit nach der Rentenanpassung zusammengerechnet einer MdE von mehr als 100% entsprechen konnte, sofern die abgefundene Rente nur mit ihrem (nicht aufgewerteten) Nominale von der mit dem aktuellen Gesamtwert neu festgestellten Rente abgezogen wurde. Dieses Ergebnis, das der Gesetzgeber erst mit der Neufassung des § 184 Abs 3 ASVG durch die 44. ASVG-Novelle beseitigt hat - nunmehr ist die neu zu bemessende Rente um jenen Betrag zu kürzen, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht -, konnte aber in Hinblick auf den aufgezeigten Wertungswiderspruch schon vor In-Kraft-Treten dieser Novelle vertretbarerweise zu der Rechtsauffassung führen, dass auf die neu festzustellende Unfallrente der abgefundene Rentenanteil nicht in nomineller Höhe, sondern nach Maßgabe des abgefundenen Prozentsatzes anzurechnen ist. VwGH 27.07.2001, 96/08/0306. (Beschwerde abgewiesen)

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