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§ 4 Abs 4 Z 2 BPGG, § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV

ARD 5334/42/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 Abs 4 Z 2 BPGG, § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV ) § 1 Abs 4 EinstV sieht für die Verrichtung der Notdurft einen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich vor. Bei diesem zeitlichen Mindestwert ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert ist für einen Anspruch auf Pflegegeld nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Bedarf nicht bloß auf einen sehr kleinen Teil der Betreuungsmaßnahme bezieht. Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung des pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand erfordern, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. Vom Mindestwert kann weiters dann abgegangen werden, wenn sich der Betreuungsaufwand nur auf einen kleinen Teil der insgesamt unter diesem Titel subsumierten Betreuungsmaßnahmen beschränkt, so dass die Zugrundelegung des Mindestwertes unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

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