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§ 1 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV

ARD 5334/39/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 1 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV ) Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Versicherten daher nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es aber nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen; kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus Eigenem auf angemessene Weise ernähren kann. Kann sich ein Versicherter daher nicht nur das Frühstück, ein kaltes Abendessen und kleine warme Speisen zubereiten, Würstel kochen sowie Tiefkühlkost aufwärmen, sondern ist er auch in der Lage, Fleisch abzubraten, dazu Reis zu kochen und einen Salat zuzubereiten, ist ihm das Zubereiten aller einfachen Mahlzeiten - und zwar auch aus frischen Zutaten - möglich, wodurch auch eine ausreichende Abwechslung bei der Ernährung gewährleistet ist. Dass ihm aufgrund seiner Herzkrankheit die einen höheren Zeitaufwand beanspruchende und damit eine größere Belastung darstellende Zubereitung eines dreigängigen Menüs (Suppe, Hauptspeise und Nachspeise) nicht möglich ist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. OGH 10.07.2001, 10 ObS 170/01z.

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