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§ 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV

ARD 5334/28/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV ) Der Umstand, dass bei einem Pflegebedürftigen eine teilweise Harninkontinenz bei häufigem Harndrang besteht, rechtfertigt weder für sich allein (da eine Versorgung mit Windeln oder Einlagen möglich ist) noch in Zusammenhang mit dem weiteren Umstand, dass ein häufiges Alleinlassen die beim Pflegebedürftigen vorhandene depressive Symptomatik verschlechtern würde, die Annahme des Erfordernisses zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und damit die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson, wenn der Pflegebedürftige in der Lage ist, bei Bedarf mit Hilfe des vorhandenen Schnurlostelefons eine Betreuungsperson herbeizurufen (vgl. OGH 6. 6. 2000, 10 ObS 135/00a, ARD 5193/6/2001). Genügt jedoch neben der koordinierbaren Pflegeleistung eine Rufbereitschaft, ist lediglich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich, der nur einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 einräumt. OGH 25.09.2001, 10 ObS 259/01p.

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