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Kein Pflegegeld der Stufe 6 bei möglicher Rufbereitschaft

ARD 5334/25/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 Abs 2 BPGG ) Bedarf ein Pflegebedürftiger keiner intensiven, zeitlich unkoordinierbaren Pflege und kann die Gefahr einer Verwahrlosung durch eine Rufbereitschaft und regelmäßige Besuche einer Pflegeperson verhindert werden, ist das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung als Voraussetzung für die Pflegegeldstufe 6 nicht gegeben.

OGH 25.09.2001, 10 ObS 285/01m

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