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§ 27 Z 2 AngG

ARD 5334/18/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 27 Z 2 AngG ) Der (unverschuldete, krankheitsbedingte) Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit ist zwar unverzüglich - sobald sich die Dienstunfähigkeit herausstellt - geltend zu machen, es schadet aber nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit zur „Leistungsverbesserung“ einräumt und ihm Gelegenheit zur Beseitigung des Entlassungsgrundes (hier: durch Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) gibt. Der Grundsatz der „unverzüglichen Wahrnehmung“ des Entlassungsrechtes bedarf einer verständnisvollen Auslegung. So ist eine angemessene Überlegungsfrist nicht ausgeschlossen, z.B. um sich über die Rechtslage zu informieren, wenn eine Verzögerung in der Sachlage begründet ist, bei komplizierter Organisationsform des Arbeitgebers oder wenn es sich um undurchsichtige Tatbestände handelt, deren Klärung der Arbeitgeber mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht herbeiführen kann. Besonders wenn der Arbeitnehmer dem Kreis der begünstigt Behinderten angehört, kann dem Arbeitgeber eine längere Überlegungsfrist zugestanden werden, da er sich keinem Risiko (z.B. einer Fehlbeurteilung) aussetzen will. Tritt aber der Entlassungsgrund klar zu Tage, duldet die Vornahme der Entlassung keinen Aufschub. ASG Wien 13.08.2001, 21 Cga 59/96s, Berufung erhoben.

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