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§ 1037 ABGB § 21 ZPO

ARD 5333/39/2002 Heft 5333 v. 20.8.2002

( § 1037 ABGB , § 21 ZPO ) Der Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, hat diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den beglichenen Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden ist, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner kann diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen. Dieser Grundsatz ist nicht nur in Fällen des Rückgriffs unter Solidarschuldnern , sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen anzuwenden.

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