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Straffreiheit aufgrund Selbstanzeige nur bei genauer Bezeichnung des Täters

ARD 5333/24/2002 Heft 5333 v. 20.8.2002

( § 29 Abs 5 FinStrG ) Damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt, ist der Täter des Finanzvergehens in der Anzeige eindeutig zu benennen. Diese Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn von vornherein mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist.

VwGH 27.02.2002, 2001/13/0297

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