vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Abs 4 AVG

ARD 5332/32/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 18 Abs 4 AVG ) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Damit wird aber nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar sein muss; es genügt vielmehr ein die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnender, individueller Schriftzug. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0288, vormals 99/16/0480. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte