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§ 299 BAO

ARD 5332/25/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 299 BAO ) Ist noch ungewiss, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt, hat die Abgabenbehörde zunächst vorläufige Bescheide zu erlassen und nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes endgültig zu entscheiden. Ist das Finanzamt, ohne Ermittlungen vorzunehmen, zur Ansicht gelangt, die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen stelle eine Einkunftsquelle dar, hat es bei dem vom Steuerpflichtigen offen gelegten Sachverhalt die ihm gemäß § 115 Abs 1 BAO auferlegte Verpflichtung, die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Einhebung der Abgaben wesentlich sind, verletzt, wobei von einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit auszugehen ist. Bei Lösung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder eine Liebhaberei vorliegt, ist der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr hat sich diese Frage aufgrund des gegebenen oder des zu ermittelnden Sachverhaltes zu lösen. VwGH 24.10.2000, 95/14/0085. (Beschwerde abgewiesen)

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