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§ 10 Abs 3 MSchG, § 62 Z 1 ArbVG

ARD 5332/14/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 10 Abs 3 MSchG, § 62 Z 1 ArbVG ) Wurden mit Ausnahme der formell noch weiter bestehenden GmbH sämtliche Betriebsmerkmale eines Unternehmens eingestellt - alle Dienstverhältnisse gekündigt, die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt, Büroräumlichkeiten aufgelassen, sämtliche Aufträge beendet und die Betriebsmittel zurückgegeben bzw. verkauft -, ist von einer dauernden Stilllegung des Betriebs auszugehen und der besondere Mutterschutz einer Arbeitnehmerin nach § 10 MSchG erloschen, so dass für deren Kündigung die Zustimmung des Gerichts nicht mehr erforderlich ist. Dass das Unternehmen als GmbH formell noch weiter besteht und nicht liquidiert wurde, ändert an der dauernden Stilllegung nichts, wenn in keiner Weise eine konkrete Absicht der Gesellschafter erkennbar ist, wann, zu welchem Betriebszweck, mit welchen Arbeitnehmern und in welcher Organisationsstruktur die GmbH allenfalls wieder operativ tätig werden könnte. ASG Wien 12.10.2000, 24 Cga 204/99s, 24 Cga 205/99p, rk.

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