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§ 10a MSchG

ARD 5332/10/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 10a MSchG ) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 1 MSchG (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) gehemmt, es sei denn, die Befristung ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen. Eine Befristung ist u.a. dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Arbeitnehmerin liegt oder aufgrund der in der vorhergesehenen Verwendung erforderlichen höheren Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist (vgl. OGH 8. 6. 2000, 8 ObA 316/99z, ARD 5145/4/2000). Das Verpacken von Plastikprodukten in Kartons, welche anschließend auch gestapelt werden müssen, stellt in Bezug auf die Arbeitsschritte (nicht hinsichtlich der körperlichen Belastung) eine derart einfache Arbeit dar, dass diese nicht nur in wenigen Tagen zu erlernen ist, sondern jedenfalls im Laufe eines Probemonats ausreichend Gelegenheit gegeben ist, um die Eignung der Arbeitnehmerin für diese Tätigkeit überprüfen zu können. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung des Dienstverhältnisses liegt somit nicht vor. ASG Wien 24.04.2002, 1 Cga 66/01h, rk.

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