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BGBl II 2002/311

ARD 5331/4/2002 Heft 5331 v. 9.8.2002

Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein (zusätzliches) Kontingent in der Höhe von 405 (Tirol: 350; Vorarlberg: 55) für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, in dessen Rahmen nach Ausschöpfung der mit BGBl II 2002/182, ARD 5309/5/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG erteilt werden dürfen, deren Geltungsdauer nicht nach dem 31. 10. 2002 enden darf. BGBl II 2002/311, ausgegeben am 6. 8. 2002.

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