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§ 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO 1995

ARD 5330/49/2002 Heft 5330 v. 6.8.2002

( § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO 1995 ) Der Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO 1995), wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer Krankenstände aufweist, die ihn über einen längeren Zeitraum in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß (hier: 288 Tage in rund 6 Jahren) an der Dienstverrichtung hindern. Ist aus der steigenden Anzahl der Krankheitstage eine ungünstige Prognose der Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers ableitbar und treten die Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auf, ist eine Kündigung selbst dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich für seine Arbeit körperlich geeignet ist, da die Erfüllung der Dienstpflichten nicht nur die Arbeitsleistung an sich, sondern auch deren Verfügbarkeit für den Arbeitgeber umfasst. OGH 28.03.2002, 8 ObA 230/01h, in Bestätigung von OLG Wien 28. 6. 2001, 10 Ra 193/01b, mit dem das Urteil ASG Wien 25. 1. 2001, 23 Cga 179/00m, ARD 5226/7/2001, abgeändert wurde.

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