vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 Abs 2 NÖ KAG

ARD 5330/47/2002 Heft 5330 v. 6.8.2002

( § 45 Abs 2 NÖ KAG ) Aus dem Erkenntnis VfGH 17. 10. 1998, G 4/97 u.a., ARD 4994/30/99, folgt, dass § 45 Abs 2 Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) nicht mehr als Rechtsgrundlage für dienstrechtliche Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, so dass Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren iSd § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG zusteht, sondern die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden können, wobei auch eine schlüssige Vereinbarung durch ständige Übung zwischen dem Arzt und dem Krankenanstaltenträger in Betracht kommt. Von deren Vorliegen ist dann auszugehen, wenn beide Teile beim Abschluss des Dienstvertrages und in der Folge von der bislang praktizierten Aufteilung des von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrages (hier: 40% als Zuschläge zur Pflegegebühr der Sonderklassepatienten und 60% als ärztliches Honorar) ausgingen und diese auch weiterhin jahrelang vom Arzt akzeptiert wurde, so dass der Krankenanstaltenträger ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“ von dessen Zustimmung zur geübten Praxis ausgehen konnte. OGH 20.02.2002, 9 ObA 270/01y, in Abänderung von OLG Wien 27. 11. 2000, 10 Ra 232/00m, ARD 5191/2/2001.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte