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§ 105 Abs 1 ArbVG

ARD 5330/42/2002 Heft 5330 v. 6.8.2002

( § 105 Abs 1 ArbVG ) Nach § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der dann innerhalb von 5 Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers erlangt. Um im Rahmen der Mitwirkungsbefugnisse des § 105 ArbVG schon bei allfälligen Beratungen und Verhandlungen innerhalb der 5-tägigen Frist zur Stellungnahme die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers aber auch der gesamten Belegschaft wahrnehmen zu können, muss zwischen der Verständigung iSd § 105 Abs 1 ArbVG einerseits und der Kündigungserklärung andererseits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und die Kündigung zum ersten zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird. Wird eine Kündigung wiederholt, da die erste Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin rechtsunwirksam war, ist der geforderte Zusammenhang gegeben und die Verständigung des Betriebsrates vor der ersten (unwirksamen) Kündigung, die zu dessen Zustimmung zu der Kündigung zu einem bestimmten Termin führte, ist auch für die 2. (wirksame) Kündigung zu dem selben Kündigungstermin ausreichend. OGH 07.03.2002, 8 ObA 233/01z, in Abänderung von OLG Wien 27. 6. 2001, 7 Ra 18/01w, und ASG Wien 25. 9. 2000, 33 Cga 120/99d, ARD 5215/16/2001.

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