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§ 29 AngG

ARD 5330/16/2002 Heft 5330 v. 6.8.2002

( § 29 AngG ) Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist grundsätzlich durch Heranziehung eines Monatsdurchschnittes - im Zweifel eines ganzen Jahres - zu ermitteln, wobei Sonderzahlungen genauso anteilig zu berücksichtigen sind wie Überstunden, sofern sie zum regelmäßigen Bestandteil des Entgelts geworden sind. Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung scheidet die Heranziehung des Entgelts für die Vollzeitbeschäftigung aus. Als Ermittlungsgrundlage ist nur jenes Entgelt heranzuziehen, das der Arbeitnehmer während der Teilzeitbeschäftigung inklusive Mehrstunden verdient hat. OGH 20.09.2000, 9 ObA 163/00m.

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